{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-05-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-40_2022-05-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_40_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4699dd9a38e10700dd38835d9a4ed14f3290a3e3b1cd36f286e11fd9af6913a24eb95e5c320365a20143fb78bc385c34?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4699dd9a38e10700dd38835d9a4ed14f3290a3e3b1cd36f286e11fd9af6913a24eb95e5c320365a20143fb78bc385c34&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_40", "Checksum": "b7bed834a3016b233fd427275af9d4ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Es dient nicht der\nVervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur\ndes erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen.\nEntsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss\ndie Berufungsklägerin aufzeigen, inwiefern und weshalb sie den angefochtenen Entscheid in\ntatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven\noder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen\nnachzukommen, genügt es nicht, wenn die Berufungsklägerin lediglich auf ihre Vorbringen vor\nerster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder\nden angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss sie im Einzelnen\ndie vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie beanstandet, sich mit ihnen argumentativ\nauseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht. Die Begründung\nmuss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen\nwerden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_72/2021 vom 28. September 2021 E. 7.3.2\nm.w.H., insbesondere auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2; 138 III 374 E. 4.3.1).\n\nDie Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten\nStreitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz darauf\nnicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen\nBegründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des\nBerufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich\nnicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteile des\nSeite 11/40\n\nBundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 und 5A_342/2020 vom 4. März\n2021 E. 3.3, je m.w.H.).\n\n1.2.2 Die vorliegende Berufung ist – wie die Beklagten 1, 3 und 4 zu Recht monieren (act. 135 Rz 10;\nact. 138 Rz 4) – nicht in allen Punkten hinreichend begründet. So beschränkt sich die Klägerin\nverschiedentlich darauf, ihre eigenen Standpunkte zu wiederholen und pauschal auf ihre\nVorbringen vor Kantonsgericht zu verweisen, wobei sie es bei einer appellatorischen Kritik\nbelässt, ohne sich mit den erstinstanzlichen Erwägungen argumentativ auseinanderzusetzen.\nDen Ausführungen der Klägerin lässt sich daher bisweilen nicht (ohne Weiteres) entnehmen,\ninwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt falsch festgestellt\nhaben soll (Art. 310 ZPO). Darauf ist in den nachfolgenden Erwägungen an den\nentsprechenden Stellen näher einzugehen (vgl. insbesondere hinten E. 2.3.2, 4.5.4 f. und 7.3);\nhingegen rechtfertigt es sich nicht, von vornherein auf die gesamte Berufung nicht einzutreten.\n\n1.3 Nach Art. 229 Abs. 1 ZPO werden in der Hauptverhandlung neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und (a.) erst nach\nAbschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden\nsind (echte Noven) oder (b.) bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten\nInstruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).\n\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich jede Partei nur zweimal\nunbeschränkt äussern: Ein erstes Mal im Rahmen des ersten Schriftenwechsels; ein zweites\nMal entweder im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels oder – wenn kein solcher\ndurchgeführt wird – an einer Instruktionsverhandlung (Art. 226 Abs. 2 ZPO) oder \"zu Beginn\nder Hauptverhandlung\" vor den ersten Parteivorträgen (Art. 229 Abs. 2 ZPO). Vorliegend\nwurde im erstinstanzlichen Verfahren nach dem ersten Schriftenwechsel eine\nInstruktionsverhandlung durchgeführt, an der sich die Parteien ein zweites Mal unbeschränkt\näussern konnten (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 6). Mithin ist der Aktenschluss an dieser\nInstruktionsverhandlung eingetreten (vgl. BGE 144 III 67 E. 2.1 m.w.H.), worauf der Referent\ndie Parteien ausdrücklich hingewiesen hat (vgl. act 48 S. 24 a.E.; s. auch act. 128 E. 2).\n\n"}