{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-05-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-40_2022-05-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_40_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4699dd9a38e10700dd38835d9a4ed14f3290a3e3b1cd36f286e11fd9af6913a24eb95e5c320365a20143fb78bc385c34?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4699dd9a38e10700dd38835d9a4ed14f3290a3e3b1cd36f286e11fd9af6913a24eb95e5c320365a20143fb78bc385c34&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_40", "Checksum": "b7bed834a3016b233fd427275af9d4ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ungültigkeit eines Erbvertrags | übriges Erbrecht"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:40", "Checksum": "0b1c06156f46a147fd39eb303f4dc3b1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40\nRegeste:\nUngültigkeit eines Erbvertrags | übriges Erbrecht\n\n5. In den Klageantworten vom 14. Februar, 10. Mai und 13. Mai 2019 schlossen die\nBeklagten 1-5 auf Abweisung der Klage (vgl. act. 8, 17, 18 und 19).\n\n6. Am 27. September 2019 wurden P.________ (nachfolgend auch: Zeuge) sowie R.________\nund Q.________ (nachfolgend auch: Beurkundungszeugen) als Zeugen sowie die Klägerin\nund der Beklagte 3 persönlich zur Sache befragt. Im Anschluss an diese Befragungen fand\neine Instruktionsverhandlung mit Ergänzung des Sachverhalts und Versuchs einer Einigung\ngemäss Art. 226 ZPO statt. Im Rahmen dieser Instruktionsverhandlung reichte die Klägerin\neine Replik ein, zu welcher die Beklagten duplizierten. Dabei hielten beide Seiten an ihren\nStandpunkten fest; eine Einigung kam nicht zustande (act. 45-50, 68 und 81).\n\n7. Am 10. Dezember 2019, 20. Januar 2020 und 12. Februar 2020 reichte die Klägerin die\nResultate ihrer nicht bestandenen Deutsch-Prüfungen \"Goethe-Zertifikat B1\" vom 25.\nNovember 2019 (Module \"Hören und Sprechen\"; act. 71/1 und 71/2), Informationen zur\nPrüfung (act. 82/1-5) sowie eine Bestätigung der Prüfungsstelle vom 11. Februar 2020 zu\nden Akten, wonach sie auch die am 8. Februar 2020 abgehaltene Wiederholungsprüfung des\nModuls \"Hören\" (im Unterschied zum Modul \"Sprechen\") nicht bestanden habe (act. 86/1).\n\n8. Mit Eingaben vom 7., 8., 11. und 26. Mai 2020 bzw. vom 3., 6. und 7. Juli 2020 reichten die\nKlägerin und die Beklagten 1-4 ihre ersten und zweiten schriftlichen Schlussvorträge ein\n(act. 93 und 101-104 sowie 114-117). Die Beklagte 5 reichte weder einen ersten noch einen\nzweiten schriftlichen Schlussvortrag ein.\n\n9. Mit ihrem zweiten Schlussvortrag reichte die Klägerin die von ihr gegen P.________ wegen\nVerdachts auf falsches Zeugnis bei der Staatsanwaltschaft Zug (nachfolgend:\nStaatsanwaltschaft) eingereichte Strafanzeige vom 25. Juni 2020 zu den Akten (act. 116/4).\nIn weiteren Eingaben übermittelte die Klägerin dem Gericht die Vorladung der\nSeite 9/40\n\nStaatsanwaltschaft vom 30. Juli 2020 (act. 123/1) und das Protokoll der staatsanwaltlichen\nEinvernahme von P.________ vom 2. September 2020 (act. 124/1) sowie ihre\nStellungnahme zum Einvernahmeprotokoll vom 24. September 2020 (act. 125/4). Zudem\nreichte die Klägerin die Korrespondenz mit K.________ [________], ihrer angeblichen\nehemaligen Übersetzerin (act. 124/2-16), den Entscheid des Gemeinderats ________\nbetreffend superprovisorische Massnahmen vom 23. September 2020 in dem gegen den\nBeklagten 3 geführten Aufsichtsbeschwerdeverfahren (act. 125/1-3) sowie ihre\nStellungnahme im dortigen Verfahren vom 8. Oktober 2020 (act. 126/1) ein.\n\n10. Am 15. Oktober 2020 erliess das Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, folgenden Entscheid\n(act. 128; Verfahren A3 2019 4):\n\n\"1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt:\n\nCHF 59'331.25 Entscheidgebühr\nCHF 300.00 Kosten der Beweisführung\nCHF 368.75 Kosten für die Übersetzung\nCHF 60'000.00 Total\n\nDie Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von der Klägerin\ngeleisteten Kostenvorschuss von CHF 60'000.00 verrechnet.\n\n3.1 Die Klägerin hat der Beklagten 1 eine Parteientschädigung von CHF 87'995.20\n(MWST inbegriffen) zu bezahlen.\n\n3.2 Die Klägerin hat der Beklagten 2 eine Parteientschädigung von CHF 87'995.20\n(MWST inbegriffen) zu bezahlen.\n\n3.3 Die Klägerin hat dem Beklagten 3 eine Parteientschädigung von CHF 33'000.00\n(MWST inbegriffen) zu bezahlen.\n\n3.4 Die Klägerin hat der Beklagten 4 eine Parteientschädigung von CHF 33'000.00\n(MWST inbegriffen) zu bezahlen.\n\n4. [Rechtsmittelbelehrung]\"\n\n11.1 Gegen diesen Entscheid liess die Klägerin mit Eingabe vom 16. November 2020 beim\nObergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten\nRechtsbegehren einreichen (act. 129). In den Berufungsantworten vom 19. und 22. Februar\n2021 stellten die Beklagten 1-5 ihrerseits die eingangs erwähnten Rechtsbegehren (act. 135-\n138). In der Berufungsreplik und den Berufungsdupliken hielten die Klägerin bzw. die\nBeklagten 1-4 an ihren Standpunkten fest (act. 141 und 145-147). Die Beklagte 5 reichte\nkeine Berufungsduplik ein.\n\n11.2 In der Zwischenzeit wurde die aufgrund der Strafanzeige der Klägerin gegen P.________\neingeleitete Strafuntersuchung betreffend falsches Zeugnis von der Staatsanwaltschaft mit\nVerfügung vom 23. November 2020 eingestellt. Die von der Klägerin gegen diese Verfügung\nerhobene Beschwerde wies die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit Beschluss vom\n23. Juni 2021 ab (Verfahren BS 2020 89; act. 149/1). Dagegen reichte die Klägerin beim\nSeite 10/40\n\nBundesgericht Beschwerde ein (act. 157/1 und 157/2). Zu diesen Vorgängen reichte die\nKlägerin am 5. Juli und 31. August 2021 jeweils eine Noveneingabe ein (act. 151-153), zu\ndenen die Beklagten 1-4 schriftlich Stellung nahmen (act. 159-161); die Beklagte 5 reichte\nkeine Stellungnahme ein.\n\nMit Urteil vom 21. Februar 2022 trat das Bundesgericht auf die von der Klägerin eingereichte\nBeschwerde gegen den Beschluss der I. Beschwerdeabteilung vom 23. Juni 2021 (Verfahren\nBS 2020 89) nicht ein (Verfahren 6B_936/2021; act. 163).\n\n11.3 Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt.\n\nErwägungen\n\n1. In prozessualer Hinsicht ist vorab Folgendes festzuhalten:\n\n"}