{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-05-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2020-40_2022-05-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2020_40_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4699dd9a38e10700dd38835d9a4ed14f3290a3e3b1cd36f286e11fd9af6913a24eb95e5c320365a20143fb78bc385c34?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4699dd9a38e10700dd38835d9a4ed14f3290a3e3b1cd36f286e11fd9af6913a24eb95e5c320365a20143fb78bc385c34&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2020_40", "Checksum": "b7bed834a3016b233fd427275af9d4ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2020 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2020 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Eine weitere\nKopie wird von der Aargauischen Urkundsperson aufbewahrt.\n\nDieser Erbvertrag mit letztwilliger Verfügung ist von den beiden Vertragsparteien in\nGegenwart der Aargauischen Urkundsperson gelesen und unmittelbar darauf vor ihr\nund den zwei Zeugen unterzeichnet worden.\n\n[Ort, Datum, Unterschrift von Dr. H.________, des Erblassers und der Klägerin ]\n\nZEUGENBESCHEINIGUNG\n\nDie unterzeichneten Zeugen\n\n1. Q.________ […]\n\n2. R.________ […]\n\nauf die Vorschriften des Art. 503 ZGB aufmerksam gemacht,\n\nbestätigen:\n\n1. Dass die Erbvertragsparteien […] die vorstehende Urkunde vor ihnen und der\nAargauischen Urkundsperson, Dr. H.________, unterzeichnet haben.\nSeite 7/40\n\n2. Dass sie ihnen unmittelbar danach und nachdem die Urkunde auch durch die\nAargauische Urkundsperson datiert und unterzeichnet worden ist, in Gegenwart der\nAargauischen Urkundsperson erklärten, dass sie die Urkunde gelesen haben und\ndass diese ihren übereinstimmenden Willen, d.h. den von ihnen abgeschlossenen\nErbvertrag enthalte.\n\n3. Dass nach ihrer Wahrnehmung die Erbvertragsparteien sich bei diesem Vorgang im\nZustande der Verfügungsfähigkeit befunden haben.\n\n[Ort, Datum, Unterschriften der Zeugen]\n\nBEURKUNDUNG\n\nDer unterzeichnete Dr. H.________, Aargauische Urkundsperson, […]\n\nbeurkundet:\n\n1. Dass er diesen Erbvertrag nach den Vorschriften des Art. 512 ZGB und in der Form\ngemäss Art. 499 bis 501 ZGB getreu nach dem Willen der Parteien verfasst hat.\n\n2. Dass die Erbvertragsparteien diese Urkunde in seiner Gegenwart gelesen haben.\n\n3. Dass die Erbvertragsparteien ihm erklärt haben, diese Urkunde enthalte ihren mitgeteilten Willen.\n\n4. Dass sowohl die handlungsfähigen Erbvertragsparteien […] wie auch die beiden\nhandlungsfähigen und ihm persönlich bekannten Zeugen die vorstehende Urkunde in\nseiner Gegenwart eigenhändig unterzeichnet haben.\n\n[Ort, Datum, Unterschrift der Aargauischen Urkundsperson Dr. H.________]\"\n\n2.2 Zwischen den Parteien ist strittig, ob A.________ den Erbvertrag an der\nBeurkundungssitzung vom 19. Juli 2017 gelesen und verstanden hat. Ebenso ist im\nZusammenhang mit der in Ziff. II.A.4.12 des Erbvertrags enthaltenen monatlichen\nUnterstützung/Entschädigung von CHF 3'000.00 zugunsten von A.________ umstritten, wer –\nob A.________ oder P.________ – die Erhöhung des offenbar ursprünglich angedachten\nBetrags von CHF 2'000.00 auf CHF 3'000.00 initiiert hat.\n\n3. Gleichentags liess der Erblasser bei Dr.iur. H.________ ein Testament beurkunden, welches\nnur Gültigkeit erlangen sollte, falls der Erblasser vor Abschluss der geplanten Ehe versterben\nsollte (act. 1/6 bzw. 17/10). Im Weiteren finden sich bei den Akten ein handschriftliches\nTestament des Erblassers vom 6. August 2016 (act. 17/8, 18/6 bzw. 19/11) sowie ein öffentlich\nbeurkundetes Testament des Erblassers vom 20. April 2006 (act. 39/1).\n\n4. Nach dem Tod des Erblassers stellte sich A.________ auf den Standpunkt, der Erbvertrag sei\nwegen qualifizierter Formmängel und Willensmängeln ungültig. Nachdem das mit Gesuch vom\n17. Juli 2018 eingeleitete Schlichtungsverfahren ohne Einigung geendet hatte (act. 1/2 und\n18/8), reichte A.________ (nachfolgend: Klägerin) mit Eingabe vom 25. Januar 2019 beim\nKantonsgericht Zug gegen die C.________ (nachfolgend: Beklagte 1), E.________\n(nachfolgend: Beklagte 2), H.________ (nachfolgend: Beklagter 3), die I.________ AG\nSeite 8/40\n\n(nachfolgend: Beklagte 4) und J.________ (nachfolgend: Beklagte 5) eine Klage mit folgendem\nRechtsbegehren ein (act. 1):\n\n1. Es sei der Erbvertrag mit letztwilliger Verfügung vom 19. Juli 2017 zwischen der\nKlägerin und Herrn O.________, geb. tt.mm.1945, von ________, verstorben am\ntt.mm.2017, zuletzt wohnhaft in ________ (nachfolgend: Erblasser), für ungültig zu\nerklären.\n\n2. Eventualiter seien\n\na) der Erbverzicht der Klägerin in der Ziffer II.A.2 im Erbvertrag mit letztwilliger Verfügung vom 19. Juli 2017 und\n\nb) die Stiftungserrichtung der C.________ gemäss den Ziffern II.A.4.1-12 im\nErbvertrag vom 19. Juli 2017 zwischen der Klägerin und dem Erblasser und\n\nc) die Einsetzung des Willensvollstreckers und der Ersatzwillensvollstreckerin\ngemäss der Ziffer III des Erbvertrags vom 19. Juli 2017\n\nfür ungültig zu erklären.\n\n3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der\nBeklagten 1-5.\n\n"}