Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 7'000.00 wird im Unfang von CHF 2'000.00 vom Kläger und im Umfang von CHF 5'000.00 von der Beklagten nachgefordert. 9. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. […]"