4.1 Das Begehren der Beklagten, der Kläger sei zu verpflichten, ihr gestützt auf Art. 165 Abs. 2 ZGB CHF 26'800.00 zu bezahlen, wird abgewiesen. […] 8. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 10'000.00 Enscheidgebühr