2.5.2 Falls die Kinder mit erfülltem 18. Altersjahr noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen haben, gilt jeweils bis zum Abschluss der angemessenen Ausbildung: Für die Krankenkassenprämien und ungedeckten Gesundheitskosten der Kinder hat die Beklagte aufzukommen. Die übrigen, regelmässig anfallenden Kosten (für Nahrung, Körperpflege, Kleider und Wäsche sowie Ausbildungskosten) sind von den Parteien je hälftig zu tragen; die Wohnkosten sind von den Parteien anteilsmässig oder – wenn die Kinder nicht mehr bei den Eltern wohnen – hälftig zu tragen.