Dabei gilt, dass für die Krankenkassenprämien und ungedeckten Gesundheitskosten der Kinder die Beklagte aufzukommen hat. Die übrigen, regelmässig anfallenden Kosten (namentlich für Nahrung, Körperpflege, Kleider und Wäsche, Wohnen, Taschengeld, Hobbys, Freizeitaktivitäten etc.) sind von derjenigen Partei zu bezahlen, welche die Kinder zum Zeitpunkt, zu dem die Kosten anfallen (inkl. Ferien und Feiertage), betreut und die jeweiligen Freizeitaktivitäten veranlasst hat.