2.5.1 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten ab 1. September 2022 an den Barunterhalt der gemeinsamen Kinder E.________ und F.________ folgende monatliche Beiträge zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats: