Die Kinder werden unter die alternierende Obhut beider Eltern mit wechselnder Betreuung gestellt. Es wird festgehalten, dass sich der Wohnsitz der Kinder bei der Mutter befindet. 2.2 Die Eltern sind berechtigt und verpflichtet, die Kinder wie folgt zu betreuen: Der Vater betreut die Kinder wöchentlich von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Während der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut. Die Seite 65/67