Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziff. 2.1 Abs. 2, Ziff. 2.2 Abs. 1, Ziff. 2.4, Ziff. 2.5 Abs. 1-3, Ziff. 3, Ziff. 4.1 sowie Ziff. 8 und 9 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 29. April 2020 (Verfahren A1 2017 49) aufgehoben und wie folgt ersetzt (Änderungen kursiv): "2.1 Die aus der Ehe hervorgegangen Kinder E.________, geb. tt.mm.jjjj, und F.________, geboren tt.mm.jjjj, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen.