9.6 Abschliessend ist noch über die Höhe der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren zu befinden. Wie aufwändig dieses hochstreitige Verfahren war, ergibt sich ohne Weiteres aus den Akten sowie dem vorliegenden Urteil. Angesichts dieses von den Parteien gleichermassen verursachten Aufwandes sowie unter Berücksichtigung der zur Hauptsache geschlagenen Kosten für das Massnahmeverfahren (vgl. act. 147) ist es angemessen, den Kostenrahmen gemäss § 13 Abs. 1 KoV OG auszuschöpfen (§ 3 KoV OG) und die Entscheidgebühr auf insgesamt CHF 10'000.00 festzusetzen. Diese Gebühr ist – wie bereits erwähnt – den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.