8 und 9 des angefochtenen Entscheids entsprechend abzuändern. Die Rügen, die der Kläger mit Bezug auf die der Beklagten erstinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung erhebt (vgl. act. 75 Rz 106), werden damit gegenstandslos, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.