Unter diesen Umständen ist sein Obsiegen stark zu relativieren. Es rechtfertigt sich daher, nicht nur die Gerichtskosten für das erstinstanzliche, sondern auch diejenigen für das Berufungsverfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. Urwyler/Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A. 2016, Art. 107 ZPO N 5 m.H.). Zugleich sind die Parteikosten für beide Verfahren wettzuschlagen. Mithin sind die Dispositiv-Ziff. 8 und 9 des angefochtenen Entscheids entsprechend abzuändern.