Hinzu kommt, dass das vorliegende Verfahren in wesentlichen Belangen der Offizialmaxime untersteht, was es dem Kläger erst ermöglich hat, mit der Eingabe vom 27. Januar 2021 (act. 90) die Berufung abweichend von seinen ursprünglichen Anträgen praktisch neu aufzusetzen (vgl. vorne E. 4.5.3) und mit den neu gestellten Begehren überwiegend durchzudringen. Unter diesen Umständen ist sein Obsiegen stark zu relativieren.