9.5.2 Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass beide Seiten nur teilweise obsiegen bzw. unterliegen, wobei der Kläger im Ergebnis letztlich überwiegend obsiegt. Dies ist jedoch vor allem darauf zurückzuführen, dass das Bundesgericht in den letzten Jahren seine Rechtsprechung im Familienrecht in mehreren in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatzentscheiden ganz erheblich geändert hat.