Bei dieser Bestimmung handelt es sich ausdrücklich um eine "Kann"- Bestimmung, was dem Sachgericht einen weiten Ermessensspielraum eröffnet: Das Gericht verfügt im Anwendungsbereich dieser Norm nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (vgl. BGE 139 III 358 E. 3 m.w.H.). Seite 64/67