9.5.1 Nach Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Abs. 1). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Abs. 2). Von diesen Verteilungsgrundsätzen kann das Gericht namentlich in familienrechtlichen Verfahren abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Bei dieser Bestimmung handelt es sich ausdrücklich um eine "Kann"- Bestimmung, was dem Sachgericht einen weiten Ermessensspielraum eröffnet: