Urteil des Obergerichts Zürich PF11013 vom 21. Juni 2011 E. 2 f.). 9.5 Dessen ungeachtet hat das Obergericht, welches in wesentlichen Punkten einen neuen Entscheid trifft, auch über die Verteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten zu entscheiden (Art. 318 Abs. 3 ZPO), zumal der Kläger das Urteil des Kantonsgerichts auch in diesem Punkt explizit angefochten hat (vgl. act. 75 Rz 107 f.).