Abgesehen davon mag es zwar zutreffen, dass das Verfahren keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bot. Es wurde jedoch von beiden Parteien – wie dann auch das vorliegende Berufungsverfahren – erbittert geführt. Die Vorinstanz kam daher zu Recht zum Schluss, dass das Verfahren "dennoch umfangreich" gewesen sei und vorliegend eine Entscheidgebühr von CHF 10'000.00 als angemessen erscheine (act. 69 E. 16.1). Wie es sich damit verhält, kann letztlich allerdings offenbleiben, hat doch der Kläger lediglich die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 8 des angefochtenen Entscheids verlangt.