Im Weiteren ist zu beachten, dass der Kläger eine Klage mit einer Kurzbegründung einreichte, zu der die Beklagte Stellung nahm, wobei beide Parteien bereits zahlreiche Belege einreichten. An der anschliessenden Einigungsverhandlung konnten die Parteien keine einvernehmliche Lösung finden, worauf der Kläger eine einlässliche Klagebegründung und die Beklagte eine relativ umfangreiche Klageantwort einreichten.