Kosten der Reise in die USA im Jahr 2015 und Kreditkartenabrechnungen von November 2009 bis August 2015 verlangt (vgl. act. 18 Dispositiv-Ziff. 3.2 a.E.). Damit wurde das Verfahren indessen nicht unnötig aufgebläht, zumal sich der Kläger in der Folge grösstenteils weigerte, diese Urkunden zu edieren (vgl. act. 21). Daher erstaunt auch nicht weiter, dass sich die Vorinstanz und die Beklagte nicht damit auseinandergesetzt haben. Im Weiteren ist zu beachten, dass der Kläger eine Klage mit einer Kurzbegründung einreichte, zu der die Beklagte Stellung nahm, wobei beide Parteien bereits zahlreiche Belege einreichten.