Dass der Einzelrichter im (summarischen) Verfahren betreffend Parteikostenvorschuss von einer Entscheidgebühr von CHF 3'000.00 ausgegangen ist, trifft zu. Dabei handelte es sich indessen bloss um eine Schätzung, die auf der verfahrenseinleitenden Verfügung im Scheidungsverfahren vom 3. August 2017 (act. 2) beruhte (vgl. act. 6 E. 5.2 S. 6 im Verfahren ES 2018 501). Daran ist das Scheidungsgericht im Endentscheid offenkundig nicht gebunden. Im Weiteren hat der Referent im erstinstanzlichen Verfahren vom Kläger zwar (u.a.) die Edition diverser Kontoauszüge seit dem 1. November 2009 und Belege hinsichtlich der Seite 63/67