9.4 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Festsetzung der Gerichtskosten ausgesprochen knapp begründet hat und sich ihre Motive vornehmlich den Erwägungen zur Parteientschädigung entnehmen lassen (vgl. vorne E. 9.1.2 f.). Dennoch ist der Entscheid der Vorinstanz im Ergebnis nicht zu beanstanden, und zwar aus folgenden Gründen: