Hinzu komme, dass die Beklagte an der "Parteibefragung mit Instruktionsverhandlung" nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Das "Editionsverfahren" sei weder für das Gericht noch für die Beklagte derart aufwendig gewesen, dass dies [im Vergleich zum Entscheid vom 31. Oktober 2018 betreffend Prozesskostenvorschuss] eine Verdreifachung der Gerichtskosten rechtfertigen würde, zumal sich weder die Vorinstanz noch die Beklagte mit den eingereichten Belegen auseinandergesetzt hätten.