Danach seien – wie in jedem Scheidungsverfahren üblich – noch eine Parteibefragung mit lnstruktionsverhandlung sowie die Hauptverhandlung durchgeführt worden. Entgegen den Ausführungen in E. 16.2 des angefochtenen Entscheids habe kein zweiter Schriftenwechsel stattgefunden. Auch sei der Schriftenwechsel weder umfangreich (Klageschrift: 24 Seiten mit Deckblatt; Klageantwort: 30 Seiten mit Deckblatt) noch komplex gewesen. Das einzig aufwändige am vorliegenden Verfahren sei die Verfahrensdauer gewesen, die nicht dem Kläger angelastet werden könne, für ihn jedoch sehr belastend ge-wesen sei.