9.2 Zur Höhe der Gerichtskosten bringt der Kläger in der Berufung vor, dass der "Instruktionsrichter" beim Entscheid vom 31. Oktober 2018 betreffend Prozesskostenvorschuss (Verfahren ES 2018 501; vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.2) noch von Gerichtskosten in der Höhe von CHF 3'000.00 ausgegangen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der (einfache) Schriftenwechsel bereits abgeschlossen gewesen. Danach seien – wie in jedem Scheidungsverfahren üblich – noch eine Parteibefragung mit lnstruktionsverhandlung sowie die Hauptverhandlung durchgeführt worden.