Parteibefragung mit anschliessender Instruktionsverhandlung (an welcher die Beklagte nicht anwaltlich vertreten gewesen sei) sowie die Hauptverhandlung stattgefunden, wofür ein Zuschlag zu gewähren sei. Das Honorar sei somit für das ganze Verfahren auf gesamthaft CHF 15'000.00 festzusetzen. Hinzuzurechnen seien die Pauschalauslagen von 3 % des Honorars (CHF 450.00; § 25 Abs. 2 AnwT) sowie die MWST (CHF 1'155.00; § 25a AnwT), was eine Parteientschädigung von CHF 16'605.00 ergebe (act. 69 E. 16.2).