9.1.3 Der Kläger habe der Beklagten sodann die Parteikosten zu ersetzen. Stünden keine vermögensrechtlichen Interessen im Streit, so sei das Grundhonorar für die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falles und des notwendigen Zeitaufwandes zu berechnen. Es betrage in der Regel CHF 1'000.00 bis CHF 15'000.00 (§ 4 Abs. 1 AnwT). Zudem könne ein Zuschlag gewährt werden, wenn für das Verfahren zusätzliche Verhandlungen stattgefunden hätten (§ 5 Abs. 1 Ziff. 2 AnwT). Das vorliegende Verfahren sei nicht als rechtlich schwierig zu bezeichnen;