9.1.1 Die Prozesskosten seien in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Habe keine Partei vollständig obsiegt, so würden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Vorliegend unterliege der Kläger in den wesentlichen strittigen Punkten (Obhut, Unterhaltsbeiträge und die damit zusammenhängende Ausweitung der Erwerbstätigkeit der Beklagten, Entschädigung nach Art. 165 Abs. 2 ZGB). Ihm seien deshalb die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen (act. 69 E. 16).