9. Abschliessend bleibt über die Verteilung der Prozesskosten für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren zu befinden. In der Berufung wirft der Kläger der Vorinstanz diesbezüglich vor, sie habe nicht nur die Verfahrenskosten falsch ermittelt, sondern diese auch zu Unrecht vollumfänglich dem Kläger auferlegt (vgl. act. 75 Rz 103-108). 9.1 Zu den Prozesskosten hielt die Vorinstanz Folgendes fest: