8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte den ihr obliegenden strikten Beweis für ausserordentliche Beiträge an den Unterhalt der Familie nicht erbracht hat. Die Vorinstanz hat ihr daher fälschlicherweise eine Forderung von CHF 26'800.00 zugesprochen. Demzufolge ist in Gutheissung der Berufung das Begehren der Beklagten auf Zahlung einer Entschädigung gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB abzuweisen und die Dispositiv-Ziff. 4.1 des angefochtenen Entscheids entsprechend zu ändern.