Im Übrigen ist nicht einzusehen, inwiefern die Beklagte einen Beitrag an den Familienunterhalt geleistet haben soll, indem der Kläger monatliche Zahlungen für die Amortisation von auf seiner Liegenschaft lastenden Hypotheken leistete. Ferner mag es zwar zutreffen, dass der Kläger das "meiste Geld", das er verdiente, "für Eigengebrauch verwendet" hat (vgl. vorne E. 8.3.2). Damit ist jedoch nicht nachgewiesen, welche Beiträge die Beklagte an den Unterhalt der Familie geleistet hat. Dies gilt im Übrigen auch für die Behauptung der Beklagten, dass sie im Zeitpunkt der Trennung der Parteien keine Ersparnisse (mehr) gehabt habe: