8.4.3 In der Berufungsantwort bringt die Beklagte zwar vor, sie habe sämtliche Bankauszüge von ihren Privatkonten und ebenso die Kreditkartenabrechnung beim Gericht eingereicht (act. 5/30 und 15/47). Aus diesen Auszügen habe auch die Gegenpartei klar entnehmen können, dass die Beklagte ihr Einkommen hauptsächlich für den Bedarf der Familie sowie für ihre eigenen Krankenkassenprämien, Handyrechnungen etc. ausgegeben habe (vgl. vorne E. 8.3.1). Dies wird vom Kläger indes zu Recht bestritten (vgl. act. 82 Rz 128).