24 S. 2), trat mit der Instruktionsverhandlung der sog. Aktenschluss ein (vgl. BGE 140 III 312 E. 6.3.2.3). Die ergänzenden Ausführungen der Beklagten an der Hauptverhandlung vom 30. Oktober 2019 sind daher verspätet, zumal sie nicht dargelegt hat, dass es sich dabei um echte Noven bzw. um unechte Noven handelte, die sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher habe vorbringen können (Art. 229 Abs. 1 ZPO).