die Beklagte erkläre nicht, wie sie auf diese Zahl komme (act. 31 Rz 75 f.). Damit hat der Kläger klar geäussert, dass er den Wahrheitsgehalt der gegnerischen Behauptungen infrage stellt. Zudem hat er die Behauptungen der Beklagten zu den tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs nicht bloss pauschal, sondern so konkret bestritten, dass die Beklagte wissen konnte, welche einzelnen Tatsachenbehauptungen sie eingehender hätte substanziieren und beweisen müssen (vgl. BGE 144 III 433 E. 2.6 m.H.). Dies hat die Beklagte an der Instruktionsverhandlung nicht getan (vgl. act. 32 S. 11 f.).