Rechtsvertreterin auch an der anschliessenden Instruktionsverhandlung dazu Stellung und behauptete, dass die Beklagte sowohl den Lohn als ________ wie auch das Gehalt als ________ "zur freien Verfügung" bzw. "exklusiv für sich zur Verfügung" gehabt habe (act. 31 Rz 74 und 77). Zudem habe sich die Beklagte entgegen ihren Ausführungen nie über die finanzielle Aufteilung beschwert. Sie habe ja davon profitiert, indem sie keine Rechenschaft über den Verbrauch ihres Gehalts habe ablegen müssen. Die Bezifferung des Betrages von CHF 650.00 sei sodann nicht nachvollziehbar; die Beklagte erkläre nicht, wie sie auf diese Zahl komme (act.