Sie habe mit anderen Worten bedeutend mehr an den Unterhalt der Familie beigetragen, als sie aufgrund der Einkommens- und Aufgabenverteilung der Eheleute verpflichtet gewesen wäre (vgl. Art. 165 Abs. 2 ZGB). Mithin würden die von ihr zu Unrecht getragenen Kosten mindestens CHF 57'000.00 betragen. Die Beklagte erachte einen Betrag von CHF 650.00 monatlich, der ihr hätte zur (freien) Verfügung stehen müssen, als angemessen. Sie habe demnach Anspruch auf CHF 39'000.00 (CHF 650.00 x 12 Monate x 5 Jahre).