Daneben habe sie sämtliche fehlenden Kosten für den Lebensunterhalt (inkl. Kleider für die Kinder, Benzin für das Familienauto, welches sie hauptsächlich gefahren habe, und z.T. Rechnungen für Reparaturen des Familienautos) übernommen (act. 15 Rz 68.4). Sie sei für ihre Arbeit als Hausfrau und Mutter nicht entschädigt worden, obwohl sie gemäss Art. 164 Abs. 1 ZGB Anspruch darauf gehabt hätte, einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung zu haben. Sie habe mit anderen Worten bedeutend mehr an den Unterhalt der Familie beigetragen, als sie aufgrund der Einkommens- und Aufgabenverteilung der Eheleute verpflichtet gewesen wäre (vgl. Art.