Die Beklagte hat in der Klageantwort im Wesentlichen behauptet, der Kläger habe sie während der Ehe finanziell sehr "kurzgehalten" und das meiste Geld, welches er verdient habe, für Eigengebrauch verwendet (act. 15 Rz 68.3). Sie selber habe von ihrem Lohn, welcher bis zu ihrer Tätigkeit als ________ lediglich CHF 1'000.00 betragen habe, ihre Krankenkasse sowie ihre Handyrechnung bezahlt. Daneben habe sie sämtliche fehlenden Kosten für den Lebensunterhalt (inkl. Kleider für die Kinder, Benzin für das Familienauto, welches sie hauptsächlich gefahren habe, und z.T. Rechnungen für Reparaturen des Familienautos) übernommen (act.