8.4.2 Wie eben dargelegt, kann die Beklagte eine Entschädigung gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB grundsätzlich nur dann beanspruchen, wenn sie den strikten Nachweis für einen ausserordentlichen Beitrag an den Unterhalt der Familie erbracht hat. Sowohl die Vorinstanz wie auch die Beklagte gehen davon aus, dass die Beklagte diesen Nachweis vorliegend nicht erbringen müsse, weil der Kläger die entsprechenden Behauptungen der Beklagten nicht hinreichend bestritten habe. Dieser Auffassung kann indessen nicht gefolgt werden.