150 Abs. 1 ZPO). Eine pauschale Bestreitung (contestation en bloc) genügt nicht. Grundsätzlich kann sich die Gegenpartei allerdings damit begnügen, die behaupteten Tatsachen zu bestreiten, da sie nicht die Beweislast trägt und somit grundsätzlich nicht die Pflicht hat, bei der Beweisführung mitzuwirken (vgl. BGE 144 III 519 E. 5.1, 5.2.1, 5.2.1.1 und 5.2.2.1 f. m.w.H. [= Pra 2019 Nr. 87]).