in einem zweiten Schritt, wenn die Gegenpartei Tatsachen bestritten hat, ist der Kläger gehalten, den Inhalt seiner Behauptungen zu den einzelnen bestrittenen Tatsachen detaillierter offenzulegen, sodass es dem Gericht erlaubt ist, die nötigen Beweismittel zu erheben, um sie zu erläutern und die materiellrechtliche Regel auf den bestimmten Fall anzuwenden. Die Tatsachen müssen in der Klageantwort (Art. 222 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und – für die Tatsachenbehauptungen des Beklagten – grundsätzlich in der Replik bestritten werden, da nur die bestrittenen Tatsachen zu beweisen sind (Art. 150 Abs. 1 ZPO).