226 Abs. 2 ZPO) oder bei Eröffnung der Hauptverhandlung vor den ersten Plädoyers dargelegt werden. Die wesentlichen dargelegten Tatsachen müssen ausreichend begründet sein (Substanziierungslast der Tatsachenbehauptungen), damit einerseits der Beklagte klar sagen kann, welche Tatsachen der Klage er anerkennt oder bestreitet, und damit andererseits das Gericht – ausgehend von den behaupteten Tatsachen in der Klage und den Feststellungen des Beklagten in der Klageantwort – sich ein genaues Bild der von den beiden Parteien zugestandenen oder vom Beklagten bestrittenen Tatsachen machen kann, für die es zur Beweiserhebung übergehen (Art.