ZPO müssen die Tatsachen grundsätzlich in der Klage bzw. – für die Tatsachen, die der Beklagte darlegen muss – in der Klageantwort behauptet werden. Sie können auch in der Replik und der Duplik vorgebracht werden, wenn ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wird, oder, wenn es keinen gibt, während der Instruktionsverhandlung zu Protokoll gegeben werden (Art. 226 Abs. 2 ZPO) oder bei Eröffnung der Hauptverhandlung vor den ersten Plädoyers dargelegt werden.