Die Parteien müssen die Tatsachen, aus welchen sie ihre Forderungen ableiten, darlegen (subjektive Behauptungslast), die Beweismittel, die sich darauf beziehen, angeben (Beweisführungslast) und die von der Gegenpartei behaupteten Tatsachen bestreiten (Bestreitungslast); das Gericht muss die Beweismittel nur hinsichtlich der rechtserheblichen und streitigen Tatsachen prüfen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Im Hinblick auf Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO bzw. Art. 222 Abs. 2 ZPO müssen die Tatsachen grundsätzlich in der Klage bzw. – für die Tatsachen, die der Beklagte darlegen muss – in der Klageantwort behauptet werden.