Im Weiteren ist zu beachten, dass in diesem Zusammenhang der Verhandlungsgrundsatz gilt (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Wenn dieser Grundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO) anwendbar ist, obliegt es den Parteien und nicht dem Richter, die Tatsachen des Verfahrens zusammenzutragen. Die Parteien müssen die Tatsachen, aus welchen sie ihre Forderungen ableiten, darlegen (subjektive Behauptungslast), die Beweismittel, die sich darauf beziehen, angeben (Beweisführungslast) und die von der Gegenpartei behaupteten Tatsachen bestreiten (Bestreitungslast);