165 ZGB hinreichend begründet. In diesem Zusammenhang sei schliesslich zu berücksichtigen, dass sich der Kläger geweigert habe, die für die Bezifferung und Begründung des umstrittenen Anspruches relevanten Auszüge seiner auf ihn lautenden Bankkonten für die Dauer des Zusammenlebens vorzuweisen. Die Beklagte habe ihre Ansprüche – so gut wie dies aufgrund der vorliegenden Belege eben möglich gewesen sei – begründet. Die Vorinstanz habe ihr somit zu Recht die beantragte (tief bemessene) Entschädigung von CHF 26'800.00 zugesprochen. 8.4 Die Rügen des Klägers sind begründet.