Dementsprechend habe er auch davon Kenntnis gehabt, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Trennung praktisch keine Ersparnisse gehabt habe, weil sie ihr Einkommen laufend für den Familienunterhalt habe aufbrauchen müssen. In der Eingabe vom November 2018 [act. 31; Plädoyer an der Parteibefragung und Instruktionsverhandlung vom 15. November 2018] führe der Kläger unter Ziff. 69 ebenfalls keine neuen Argumente an, welche dies entkräften würden. Dasselbe gelte für die Hauptverhandlung, an welcher der Kläger in diesem Punkt keine zusätzlichen Ausführungen oder Beweismittel vorgebracht habe.