Sodann habe der Kläger in der Klageschrift selber ausgeführt, dass er der Beklagten im Rahmen der Trennung CHF 20'000.00 überwiesen habe, womit er bestätigt habe, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Trennung nicht genügend Geld für die Miete und Einrichtung einer eigenen Wohnung gehabt habe. Dementsprechend habe er auch davon Kenntnis gehabt, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Trennung praktisch keine Ersparnisse gehabt habe, weil sie ihr Einkommen laufend für den Familienunterhalt habe aufbrauchen müssen.