164 und 165 ZGB geltend gemachte Forderung, die sie in der Klageantwort ausführlich begründet habe, sei er hingegen nie konkret eingegangen. Sodann habe der Kläger in der Klageschrift selber ausgeführt, dass er der Beklagten im Rahmen der Trennung CHF 20'000.00 überwiesen habe, womit er bestätigt habe, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Trennung nicht genügend Geld für die Miete und Einrichtung einer eigenen Wohnung gehabt habe.